Karl-Gustav Ellinghaus


Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger



Karl-Gustav Ellinghaus GmbH in Liquidation

ab 01.01.2023
Liquidator: Karl-Gustav Ellinghaus


 

 

Sehr geehrte Kunden
ich wurde zum 31.07.2019 in den Ruhestand versetzt.

 

     Einstellung der Geschäftstätigkeit zum 31.12.2022

 

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Telefon: 02332-2460

 

Wer ist für Sie als Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zuständig?              Im Regierungsbezirk Arnsberg        

                                                                                                                                  In den anderen Regierungsbezirken in NRW


Seit dem 01.01.2013 können Sie sich einen Schornsteinfeger-Fachbetrieb frei wählen.
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Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Mit diesem Gesetz werden Sie als Haus- und Wohnungseigentümer/in in die Verantwortung genommen.
Sie sind als Eigentümer/in dafür verantwortlich, dass alle Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude pünktlich und nachvollziehbar erledigt werden.
Sie haben die Nachweise zu führen, die der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bekommt.

Die Verantwortung und Kontrolle für Ihre Liegenschaft  im Bereich der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten liegt weiterhin bei dem für Sie  zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger.
Er überwacht die Einhaltung der Fristen und bei nicht fristgerechter Arbeitsausführung muss er für die Einleitung rechtlicher Schritte sorgen.

Seit dem 01. Januar 2013 stehen alle Schornsteinfeger-Fachbetriebe Deutschlands im freien Wettbewerb zueinander.
Die Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten dürfen nun von allen bei der BAFA gelisteten Betrieben ausgeführt werden.

Lediglich
die Arbeiten in Ihrem Gebäude im Rahmen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit an Abgasanlagen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Fristen (die Feuerstättenschau, die Ausstellung der Feuerstättenbescheide, die Überprüfung der durchgeführten Arbeiten anhand der Nachweise, die Abnahme von Neuanlagen nach Baurecht usw.) werden weiterhin von dem für Sie zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt.


Hier nun ein kleiner Ablaufplan für Ihr Vorgehen, wenn Sie einen anderen Schornsteinfeger-Fachbetrieb mit den Schornsteinfegerarbeiten beauftragen möchten:

1.

Seit 2010 stellt der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Ihnen einen Feuerstättenbescheid automatisch aus. Dieser wird alle drei bis vier Jahre nach einer Feuerstättenschau oder nach einer Änderung der Abgasanlage erneuert.
In diesem Bescheid ist genau dokumentiert, zu welchem Termin Ihr Schornstein, die Abgasleitung und die Feuerstätte gereinigt bzw. geprüft werden muss.

2.

Sie suchen in der BAFA-Liste einen eingetragenen Schornsteinfeger-Fachbetrieb aus dem Schornsteinfeger-Register heraus und beauftragen ihn mit den vorgeschriebenen Arbeiten.

3.

Die Durchführung der Arbeiten lassen Sie sich auf dem
"Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" bescheinigen, über die Messungen erhalten Sie pro Feuerstätte eine Bescheinigung.

4.

Hiernach müssen Sie spätestes zum genannten Termin mit dem "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" mit den Bescheinigungen für die Messungen, dem zuständigen bevollmächtigtem Bezirks-Schornsteinfeger die Erledigung der Arbeiten schriftlich anzeigen.

Versäumnisse können zu weiteren Kosten und ggfs. zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Sie eventuell Ihren Versicherungsschutz gefährden.

Sie haben noch Fragen?

Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.